Am Landesgericht Steyr wurde ein 24-Jähriger aus St. Florian wegen NS-Wiederbetätigung und Weitergabe kinderpornografischer Inhalte verurteilt. Aus „Spaß“ in WhatsApp-Gruppen wurden Hitler-Memes, KZ-Verharmlosung und kinderpornografische Bilder geteilt – bis die Chats im Schwurgerichtssaal landeten.
Ein Beitrag von PHIL GARTLEHNER
STEYR / OÖ. Am Landesgericht Steyr stand am 30. Juli 2026 ein Strafverfahren im Fokus, das einen erschütternden Einblick in die digitale Lebenswelt und die fortschreitende Verrohung in jugendlichen Chatgruppen gewährte. Im Schwurgerichtssaal musste sich ein 24-jähriger unbescholtener Mann aus St. Florian wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz sowie Besitz und Weiterleitung von jugend- und kinderpornografischem Material nach dem Strafgesetzbuch verantworten.
Absurder Wettbewerb in Chatgruppe
Vor Gericht legte er von Beginn an ein umfassendes und reumütiges Geständnis ab. Als zentrale Erklärung für sein Handeln führte die Verteidigung an, dass der Angeklagte in seiner Vergangenheit in Pettenbach in eine völlig „falsche Freundesgruppe“ geraten sei. Innerhalb der dort genutzten WhatsApp-Gruppen habe sich mit der Zeit ein absurder und destruktiver Wettbewerb entwickelt. Es sei darum gegangen, wer die schockierendsten, dümmsten und am stärksten verstörenden Memes und digitalen Sticker teilen könne.
Der Angeklagte gab an, damals schlicht nicht über die Konsequenzen nachgedacht zu haben. Er sei in der Gruppendynamik mitgeschwommen, um innerhalb der Clique nicht als Spaßbremse dazustehen. Aufgeflogen war die gesamte Kette an Straftaten schließlich durch die Sicherstellung des Mobiltelefons eines Bekannten, Josef D. aus dem Bezirk Gmunden, der bereits zuvor in einem separaten Verfahren am Landesgericht Wels rechtskräftig verurteilt worden war.
"Hitler did nothing wrong"
Die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweismittel zeichneten ein düsteres Bild einer systematischen und kalkulierten Grenzüberschreitung, die unter dem Deckmantel des Humors stattfand. Die inkriminierten Inhalte ließen sich dabei in zwei klar abgrenzbare, aber gleichermaßen verwerfliche Kategorien unterteilen. Im Bereich der NS-Wiederbetätigung und Verhetzung reichte das Spektrum von zutiefst menschenverachtenden Bildern, die KZ-Häftlingstransporte mit zynischen Texten versahen, bis hin zu offener rassistischer Hetze und konkreten Gewaltaufrufen gegen Asylsuchende. Auch die offene Verherrlichung des NS-Diktators Adolf Hitler war fixer Bestandteil des Chatinhalte, untermauert durch Slogans wie „Hitler did nothing wrong“ oder die Aufforderung zum Einsatz von Gas.
Besonders schwer wog für das Gericht, dass der Angeklagte nicht nur fremde Inhalte konsumierte, sondern auch selbst aktiv Bildmaterial produzierte. So lag in den Akten ein Foto von ihm selbst vor, auf dem er mit aufgeklebten Hitlerbart und der typischen Frisur den ‚Hitler-Gruß’ in die Kamera ausführte. Zudem existierte ein privates Video von einem Campingausflug, in dem Freunde den Diktator nachäfften, während im Hintergrund Hakenkreuze auf ein Zelt gemalt wurden. Selbst vor der gezielten Diffamierung im privaten Umfeld wurde nicht zurückgeschreckt; so wurde ein Foto der Mutter eines Gruppenmitglieds per Bildbearbeitung mit NS-Symbolen und einem Hitlerbart versehen. Ebenfalls in der Gruppe geteilt wurde eine bekannte Fernsehsatire von Jan Böhmermann, die ein Kinderlied in eine Wehrmachtsparodie umtextete (‚in der Wehrmachtsbäckerei’).
Neben diesen politischen Delikten wog die Anklage wegen Kinderpornografie besonders schwer. Es handelte sich um zwei explizite, wirklichkeitsnahe Darstellungen des Geschlechtsverkehrs unter Beteiligung von unzweifelhaft unmündigen Minderjährigen, die zudem mit inzestuösen Texten versehen waren („Me and my sister“). Diese Bilder habe der Angeklagte, so seine Aussage, aus Berufsschulgruppen erhalten und in der Folge mehrfach weitergeleitet.
Nach einer etwas mehr als einstündigen Beratung kehrten die Geschworenen im Laufe des späten Vormittags in den Gerichtssaal zurück. Das Urteil fiel in beiden Hauptfragen – sowohl bezüglich des Verbotsgesetzes als auch hinsichtlich der Kinderpornografie – absolut eindeutig aus. Philipp Samuel L. wurde einstimmig mit acht zu null Stimmen in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen.
Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung.