STEYR / STEYR-LAND. Eine Studentin aus dem Bezirk Steyr-Land war zehn Monate lang bei einer Firma teilzeitbeschäftigt, die mehrere Filialen in Oberösterreich betreibt. Die 23-Jährige war im Bereich Kundenbetreuung und Verkauf tätig. Weil die junge Frau vermutete, dass bei ihren monatlichen Lohnabrechnungen etwas nicht stimmte, ließ sie sich bei der AK Steyr beraten, was sich auszahlte ...
Es stellte sich heraus, dass der Arbeitgeber bei der Entlohnung keinen Kollektivvertrag angewendet hatte. Die AK Steyr stellte auch fest, dass die Firma in zwei unterschiedlichen Geschäftsbereichen tätig ist. Einerseits führt sie kosmetische Behandlungen bei Kund:innen durch, Dienstleistung war dabei das „Abnehmen im Liegen“. Andererseits vertreibt die Firma Kosmetikprodukte wie Beauty-Masken, diverse Puder und Pulver und verkauft diese.
Die AK Steyr intervenierte schriftlich bei dem Unternehmen wegen offensichtlicher Unterentlohnung. Das Unternehmen gab an, dass trotz vorliegender Gewerbeberechtigung der Kollektivvertrag Handelsarbeiter:innen nicht zur Anwendung kommen würde, sondern es sich um einen kollektivvertraglich freien Raum handle, da für kosmetische Behandlungen keine Gewerbeberechtigung notwendig sei. Weiters wurde behauptet, dass die Arbeitnehmerin ausschließlich im Bereich der Kosmetikbehandlungen tätig war.
AK brachte Klage ein
Da die Firma trotz Intervention nicht den kollektivvertraglichen Lohn bezahlte, brachte die AK Steyr eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wegen kollektivvertraglicher Unterentlohnung ein. Die Firma bezahlte schließlich – noch bevor das Gericht sich damit beschäftigte – die Lohndifferenz aufgrund unterkollektivvertraglicher Entlohnung und entsprechende Differenzen bei den Sonderzahlungen nach. Die Arbeitnehmerin konnte sich somit über einen Betrag von 1.500 Euro freuen. Auch zwei weitere Kolleginnen der 23-Jährigen kamen zur AK Steyr. Bei ihnen wurde ebenfalls eine Unterentlohnung festgestellt. Der Arbeitgeber musste auch in diesen beiden Fällen Nachzahlungen leisten.
„Der Erfolg der Arbeiterkammer für die Studentin ist der Beweis, dass es sich lohnt, eine Rechtsberatung in der AK in Anspruch zu nehmen“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. „Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen, können Sie sich jederzeit an die Arbeiterkammer wenden“, ergänzt Präsident Stangl. Ob per Mail, telefonisch oder mit Terminvereinbarung direkt im Bezirk, besser einmal zu oft nachgefragt, als auf Ansprüche und Rechte zu verzichten.